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OLG Rostock, 11.05.2010 - 4 U 90/09 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 19 BNotO, § 254 BGB, § 1 GrdstVV, §§ 1 ff GrdstVV
Amtshaftungsansprüche des Grundstückserwerbers im Restitutionsverfahren gegen den Urkundsnotar: Zeitpunkt des Verjährungsbeginns; frustrierte Aufwendungen bei fehlerhafter Auskunft des Notars; Mitverschulden des Erwerbers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Veräußerung restitutionsbelasteter Grundstücke
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 19; BGB § 254; GrdstVV § 1
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Veräußerung restitutionsbelasteter Grundstücke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 05.08.2009 - 9 O 66/06
- OLG Rostock, 11.05.2010 - 4 U 90/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.2003 - IX ZR 5/00
Beratungspflichten des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Durchführung …
Auszug aus OLG Rostock, 11.05.2010 - 4 U 90/09
Der Beklagten zu 1. ist zwar zuzugeben, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein etwaiges Mitverschulden - anders als beim Grundurteil - bereits im Feststellungstenor berücksichtigt werden muss; im späteren Leistungsprozess stünde sonst dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Mitverschuldens die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils entgegen (BGH, NJW 2003, 2986). - BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02
Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen wegen unzutreffender …
Auszug aus OLG Rostock, 11.05.2010 - 4 U 90/09
Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein restitutionsbelastetes Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrages und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die GVO-Genehmigung bestandskräftig versagt wird (BGH, Urt. v. 10.4.03 - III ZR 38/02, VersR 2004, 604, 605 = juris Rn. 21).